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Zustandekommen eines Mietaufhebungsvertrags – Voraussetzungen

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AG Neukölln, Az.: 16 C 135/15, Urteil vom 03.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der …, … Berlin … bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Flur, WC mit Dusche/Bad, Balkon und Kellerraum zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

2. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2016 gewährt.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Foto: FreedomTumZ/ bigstock

Die Parteien streiten um die Räumung der aus dem Tenor ersichtlichen Wohnung. Die Beklagte war Mieterin, die Klägerin Vermieterin der Wohnung und Eigentümerin der entsprechenden Immobilie, in welcher sich zwölf Wohnungen befinden. Die Klägerin ist Landesbeamtin im Schuldienst und erwarb die Immobilie, in welcher die streitgegenständliche Wohnung liegt, aufgrund interner familiärer Erbangelegenheiten. Die Klägerin bewohnt das Haus mit ihrem Ehemann ebenfalls. Sie hat eine Hausverwaltung mit der Verwaltung der Wohnungen beauftragt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2014 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.07.2015, hilfsweise zum 31.10.2015 wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Wohnung für ihre Stieftochter benötige. Die Stieftochter solle die Pflege des Ehemanns der Klägerin und Vater der Stieftochter unterstützen.

Mit Schreiben des Mieterschutzbundes vom 27.10.2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagte bereit wäre auszuziehen, soweit die Klägerin die Umzugskosten für einen durch einen Umzugsfirma durchgeführten Umzug und eventuelle Maklergebühren übernehmen würde. Die Rückgabe der Wohnung solle „in jedem Fall zum 31.07.2015 erfolgen“. Soweit die Beklagte eine Wohnung zu einem früheren Zeitpunkt finde, solle der Mietvertrag vorzeitig enden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2015 wurde auf das Schreiben des Mieterschutzbundes Bezug genommen und mitgeteilt, dass die Klägerin grundsätzlich bereit wäre, sich an den Umzugskosten zu beteiligen. Der Prozessbevollm[…]


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