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Adoptionsverfahren – Entbehrlichkeit der Einwilligung des möglichen leiblichen Vaters

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Einblicke in den Fall „Entbehrlichkeit der Einwilligung des möglichen leiblichen Vaters im Adoptionsverfahren“
Eine jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden – Az.: 21 UF 385/20 – Beschluss vom 24.09.2020) bietet einen faszinierenden Einblick in die Komplexität der Familienrechtsprechung. Insbesondere wird die Bedeutung der elterlichen Einwilligung in Adoptionsverfahren unter besonderen Umständen in Frage gestellt, wenn das Wohl der Mutter und der Schutz ihrer Grundrechte dies erfordert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 UF 385/20 >>>

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Die Problemstellung: Angst vor Gewalt und die Relevanz elterlicher Zustimmung
Der Hauptkonflikt in diesem Fall entsteht durch die Angst einer Mutter vor ihrem ehemaligen Lebenspartner, dem potentiellen leiblichen Vater ihres Kindes. Die Mutter äußerte die Befürchtung, dass der Vater, sobald er von der Existenz des Kindes erfährt, sowohl sie belästigen als auch gewalttätig werden könnte. Ihre Schilderungen über vergangene Gewaltakte des Vaters, insbesondere unter Alkoholeinfluss, bildeten eine wichtige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung.
Das Urteil: Ein Schutz des Mutterrechts auf körperliche Unversehrtheit
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es eine ernsthafte Gefahr gibt, dass der Vater gewalttätig werden könnte, sollte er Kenntnis von dem Adoptionsverfahren erlangen. Daher sei es der Mutter nicht zumutbar, Angaben zur Identität und zum Aufenthaltsort des Vaters zu machen oder öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Einwilligung des möglichen leiblichen Vaters wurde in Anlehnung an § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB als entbehrlich angesehen. Das Recht der Mutter auf körperliche Unversehrtheit wurde als oberste Priorität angesehen, und aus diesem Grund wurde auf weitere Untersuchungen verzichtet.
Konsequenzen für das Kind: Eine positive Entwicklung
Trotz des Verzichts auf die Einwilligung des leiblichen Vaters steht das Wohl des Kindes im Zentrum des Adoptionsverfahrens. Die Annehmenden zeigten eine positive Gestaltung der Lebensverhältnisse des Kindes und die Bereitschaft, das Kind je nach Entwicklungsstand über seine Herkunft aufzuklären. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Lebensbedingungen des Kindes durch die Adoption deutlich verbessert werden.

Diese Entscheidung unterstreicht den Grundsatz des Kindeswohls im Familienrecht und betont gleichzeitig den Schutz grundlegender Mutterrechte. Sie zeigt auf, das[…]


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