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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

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BGH, Az.: IV ZR 372/15, Urteil vom 27. 4. 2016
Leitsätze:
1. Das Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten ist nicht deshalb gemäß § 19 Abs. 4 VVG ausgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsschutz im Basistarif hat.

2. Zu den formalen Anforderungen an eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG.

3. Der Wirksamkeit der Belehrung steht es nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen der Vertragsanpassung nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2016 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag und auf Feststellung dessen Fortbestehens in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. Januar 2012 ein Vertrag, dem unter anderem „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung“ (MB/KK 2009) zugrunde liegen. Im Versicherungsantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 war den „Angaben zum Gesundheitszustand“ folgender fettgedruckter Hinweis vorangestellt:

„Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12. der Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen.“

Der Kläger beantwortete die diesem Hinweis nachfolgenden Fragen „Fanden in den letzten 3 Jahren Untersuchungen oder Behandlungen statt?“ und „Wird eine Brille oder werden Kontaktlinsen getragen?“ mit ja und verneinte die restlichen Fragen. Erläuternd gab er zur ersten[…]


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