VG Braunschweig
Az.: 6 B 91/04
Beschluss vom 10.02.2004
Leitsatz/-sätze:
1. Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings ist unverhältnismäßig und rechtfertigt im Falle einer Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, wenn der Betreffende lediglich einmal im Besitz einer geringen Menge Haschisch sowie ein weiteres Mal mit einem leeren Plastiktütchen angetroffen wurde, diese Vorfälle ein halbes Jahr auseinander lagen und ein Bezug zum Führen eines Fahrzeugs nicht ersichtlich ist.
2. Der Streitwert beläuft sich im Hauptsacheverfahren bei einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE auf 6.000,00 Euro, bei C1 oder C1E auf 5.000,00 Euro, bei B oder BE auf 4.000,00 Euro, bei A auf 4000,00 Euro und bei A1 auf 3.000,00 Euro, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf den halben Wert.
Beim Besitz mehrerer Fahrerlaubnisklassen wird, ausgehend von der Klasse mit dem höchsten Wert, dieser Wert um 50 v. H der weiteren Klassen erhöht, soweit diese Berechtigungen nicht von der Ausgangsklasse umfasst werden. Bei einer überwiegend beruflichen Nutzung erfolgt ein Aufschlag von 50 v. H. des Auffangwertes (2.000,00 Euro).
Aus dem Entscheidungstext:
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
II.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wird wiederhergestellt.
Dem Antragsgegner wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufgegeben, den bereits eingezogenen Führerschein dem Antragsteller unverzüglich wieder auszuhändigen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erhielt im August 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1E und L, die er in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter eines Express-Kurierdienstes beruflich nutzt. Mit Ve[…]