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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfalltod der den Haushalt führenden Mutter – Unterhalts- und Haushaltsführungsschaden

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OLG Oldenburg – Az.: 6 U 118/09 – Urteil vom 14.08.2009

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten sowie der Berufung der Klägerin zu 1) – das am 02.03.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt neu gefasst :

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 1.731,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 79 % und der Kläger zu 2) zu 21 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 77% und der Kläger zu 2) zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei  vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um den Ersatz eines Barunterhalts- sowie Haushaltsführungsschadens.

Die Mutter der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 07.03.2002 getötet. Der Verursacher des Unfallereignisses ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die am …1987 geborene Klägerin zu 1. war im Zeitpunkt des Unfallgeschehens Schülerin und lebte bei ihren Eltern. Der am …1981 geborene Kläger zu 2. war zum damaligen Zeitpunkt bereits Student der Universität O…, sein Studium hat er im März 2006 abgeschlossen. Die Klägerin zu 1. hat nach bestandenem Abitur im Jahre 2007 ihr Studium an der Universität O… im Oktober 2007 aufgenommen, dort studiert sie noch immer.

Der Vater der Kläger ist selbständiger Landwirt und betreibt Schweinemastbetriebe. Die verstorbene Mutter war selbst Inhaberin eines dieser Betriebe, an einem weiteren war sie in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Die Eheleute hatten intern vereinbart, dass sich die verstorbene Mutter allein um den Haushalt (unter Einschluss der Kindererziehung und der Gartenarbeit) kümmert und in diesen ihre gesamte Arbeitsleistung erbringt, während der Vater die gesamte Arbeitsleistung in den landwirtschaftlichen Betrieben übernommen hat.


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