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Anlageberatung – Schadensersatzanspruch gegen Erfüllungsgehilfen wegen Beratungsfehler

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Schadensersatzansprüche bei Anlageberatung: Ein kritischer Blick auf die Verantwortlichkeit des Erfüllungsgehilfen
In diesem Urteil steht die rechtliche Beurteilung von Schadensersatzansprüchen gegen Erfüllungsgehilfen im Kontext von Anlageberatungsfehlern im Fokus. Die entscheidenden Fragen sind dabei: Wie definiert sich das Verhältnis zwischen dem Anlageinteressenten, dem Anlagevermittler und dem Angestellten, der als Erfüllungsgehilfe auftritt? Welche Rolle spielt die Vermittlung- und Beratungsleistung im spezifischen Fall?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 562/19 >>>

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Die Rolle des Anlagevermittlers und des Erfüllungsgehilfen
Nach der Rechtsprechung kommt ein Anlagevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB) zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Im vorliegenden Fall war jedoch der Beklagte nicht als Anlagevermittler oder Berater, sondern als Angestellter der allein aufklärungspflichtigen H1 GmbH tätig.
Die Schwierigkeit der Beweisführung
Zentral für die Entscheidung des Gerichts war der Aspekt der Beweisführung. Nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gehaltenen, überholten Vortrag des Klägers, dem der Vorzug vor dem schriftsätzlichen Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten zu geben ist, weil dieser seine Informationen erst von jenem erhalten hat, stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger als Angestellter der H1 GmbH aufgetreten ist.
Der Aspekt des Vertretens und Verhandlungsgehilfen
Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Urteils betrifft die gesetzlichen Schuldverhältnisse aus Vertragsverhandlungen eines Vertreters. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treffen diese Verpflichtungen grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter. In diesem Fall kamen vorvertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Verhandlungsgehilfen nur dann in Betracht, wenn der Verhandlungsgehilfe ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss hat und er daher gleichsam in eigener Sache tätig wird.
Fazit: Keine Schadensersatzansprüche für den Kläge[…]


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