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Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall – Spurwechsel des Vorausfahrenden

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OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 27/18 – Urteil vom 18.12.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Januar 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.016,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug und die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagten, letztere als Gesamtschuldner, jeweils zu 50 % zu tragen.

Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16. Oktober 2014 gegen 16:50 Uhr auf der A 3 vor dem Autobahnkreuz H in Fahrtrichtung A ereignete.

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw der Marke Mercedes die Autobahn auf dem linken von drei Fahrstreifen. Vor ihm befuhr der Beklagte zu 1) mit einem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Audi ebenfalls die Autobahn, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte zu 1) den mittleren oder den linken Fahrstreifen befuhr. Vor dem Autobahnkreuz H stockte der Verkehr, so dass der Kläger und der Beklagte zu 1) die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge reduzierten. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, fuhr der Kläger mit der rechten Seite seiner Fahrzeugfront auf den linken Heckbereich des Beklagtenfahrzeuges auf.

Mit Schreiben vom 7. April 2015 begehrte der Kläger von der Beklagten zu 2) unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten, das einen Wiederbeschaffungswert von 7.000,00 EUR und einen Restwert von 700,00 EUR auswies, Ausgleich für folgende Positionen:

Position

Gutachterkosten 808,25 EUR

Wiederbeschaffungsaufwand 6.300,00 EUR

Abschleppkosten 343,77 EUR

Einstellgebühren und Hilfestellung beim Verkauf des Fahrzeugschrotts 72,59 EUR

An- und Abmeldekosten Stadt K 50,30 EUR

Kostenbescheid Stadt K Löschfahrzeug und Ölbindemittel 97,75 EUR

Kostenpauschale 25,00 EUR

Schmerzensgeld 500,00 EUR

Gesamt 8.197,66 EUR

Mit Schrei[…]


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