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Unterstellt ein Verkäufer einem Käufer in einem Schreiben, dass dieser die erhaltene Ware nicht bezahlt hat und droht der Verkäufer dem Käufer mit einem Strafantrag wegen Betrugs, so stellt dieses Schreiben keine Beleidigung oder Nötigung des Käufers dar. Der Käufer hat auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sich herausstellt, dass er die erhaltene Ware – entgegen den Behauptungen des Verkäufers – bezahlt hat (AG München, Urteil vom 31.08.2010, Az: 133 C 10070/10).[…]