AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Az.: 74 VI 1354/19 – Beschluss vom 22.03.2021
Gründe
Mangels Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen und infolge Anwendung des Art. 21 EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland beruht der Erbscheinsantrag der Antragsteller, der Beteiligten 2 und 3, vom 22.10.2020, auf der gesetzlichen Erbfolge nach deutschem Recht. Die Beteiligten 2 bis 5 sind Abkömmlinge des Erblassers.
Der Erblasser war mit der Antragsgegnerin, der Beteiligten 1, in zweiter Ehe verheiratet, die Ehe wurde am 05.08.1987 in Nea Vyssa / Griechenland geschlossen. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe richteten sich sonach über die Anknüpfungsregeln der Art. 15 und 14 EGBGB nach griechischem Recht (Art 15,14, Art 229 § 47 Abs. 2 EGBGB; Art. 1397, 1400 griechisches ZGB).
Auf der Grundlage der §§ 1931 Abs. 1, 1924 BGB wurden in dem Antrag folgende Erbteile zugeordnet:
Beteiligte 1 zu 1/4
Beteiligte 2 zu 3/16
Beteiligte 3 zu 3/16
Beteiligte 4 zu 3/16
Beteiligte 5 zu 3/16.
Mit Schriftsatz vom 04.11.2020 wendet der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten 1 ein, der Ehefrau stehe wegen des gesetzlichen deutschen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB das Erhöhungsviertel auf einen Erbteil von 1/2 zu. Auf Aufklärungsverfügung vom 10.11.2020 der Rechtspflegerin, dass griechisches Güterrecht gelte und dieses der deutschen Zugewinngemeinschaft nicht ähnlich sei, entgegnete der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 01.03.2018 (C-558/16 – Mahnkopf) die Vorschrift des § 1371 BGB trotz Stellung im Güterrecht erbrechtlich zu qualifizieren sei und in Verbindung mit § 1931 Abs. 3 BGB das Erhöhungsviertel rechtfertige.
In Bezug auf den ehelichen Güterstand der Ehegatten liegen Urkunden (Ehevertrag, Rechtswahl) nicht vor. Die EU- Güterrechtsverordnung (EuGüVO) gilt nur für nach dem 29.01.2019 eingegangene Ehen. Es bleibt sonach bei der Geltung des gesetzlichen griechischen Güterstandes (Art. 1397, 1400 grZGB).
Zur Frage der Qualifikation des § 1371 BGB als güterrechtlich oder erbrechtlich liegen zwei grundlegende Gerichtsentscheidungen vor:
des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2015 (ZEV 2015, 409), der den pauschalen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich qualifiziert mit der Folge, dass er nur bei Vorliegen des gesetzlichen Tatb[…]