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Schmerzensgeld bei Beinaheunfall aufgrund psychischer Schäden?

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Amtsgericht Köln
Az.: 268 C 218/99
Urteil vom 10.01.2000

Tenor
Das Amtsgericht Köln, Abt. 268, hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.1999 für Recht erkannt:
1.Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner DM 1.050,– nebst 4% Zinsen seit dem 14.01.1999 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 36% die Klägerin, zu 64% die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von DM 1.000,– verlangen. Anspruchsgrundlage sind §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 PflVersG.
Am 5.10.98 gegen 16.10 Uhr kam es auf der Rather Straße in Köln – Porz – Gremberghoven zu einem Verkehrsunfall, der sich für die Klägerin mit dem PKW ihres Ehemannes als Beinaheunfall darstellte.
Die Klägerin befuhr damals mit dem PKW ihres Ehemannes die Rather Straße. Ihr folgte in gleicher Fahrtrichtung der Beklagte zu 1) mit einem Lastzug, einem Zugfahrzeug mit 26 t zulässigem Gesamtgewicht, sowie einem Anhänger mit 14 t zulässigem Gesamtgewicht. In Höhe einer links befindlichen Parkplatzzufahrt brachte die Klägerin ihren PKW zum Stehen, um nach vorbeifahren des Gegenverkehrs nach links in die Parkplatzzufahrt abzubiegen. Der Beklagte zu 1) bemerkte nicht rechtzeitig, daß der PKW dort zum Stehen kam. Ihm gelang es daher nicht, rechtzeitig seinen Lastzug hinter dem PKW anzuhalten. Um ein Auffahren auf den PKW der Klägerin zu vermeiden, zog er das Zugfahrzeug nach rechts über den Bordstein und geriet dabei gegen eine rechts befindliche Mauer. Zu einer[…]


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