Überwachung von Straßenbäumen: Die Gemeinde hat die Verantwortung
Ein kürzlich ergangenes Urteil hat bestätigt, dass Gemeinden eine Verkehrssicherungspflicht für die von ihnen gepflegten Straßenbäume haben. Der Fall drehte sich um einen Baum, der nur jährlich kontrolliert wurde, anstatt wie erforderlich halbjährlich, einmal in belaubtem und einmal in unbelaubtem Zustand. Es wurde argumentiert, dass eine rechtzeitige Durchführung der halbjährlichen Regelkontrolle einen verkehrswidrigen Zustand aufgedeckt hätte, und die Gemeinde konnte diese Annahme nicht widerlegen.
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Halbjährliche Kontrollen im Fokus
Die Gemeinde hat Berufung eingelegt und argumentiert, dass das Landgericht fälschlicherweise von einer Vermutung ausgegangen ist. Die Gemeinde behauptet, dass eine visuelle Regelkontrolle vom Boden aus die Schadstelle, die sich 8 Meter über dem Boden befand, nicht hätte bemerken können. Es wurde auch vorgebracht, dass möglicherweise ein unvorhersehbares Windereignis für den Schaden verantwortlich war.
Die Rolle der FLL-Richtlinie
Zur Verteidigung ihrer Position berief sich die Gemeinde auf die FLL-Richtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., die auch ihren Dienstanweisungen für die Baumkontrolle zugrunde liegt. Nach dieser Richtlinie kann das Kontrollintervall differenziert festgelegt werden, wobei gesunde und leicht beschädigte Bäume in der Alterungsphase auch bei erhöhten Sicherungserwartungen des Verkehrs einmal jährlich zu kontrollieren sind.
Verantwortung der Gemeinde
Trotz der Argumente der Gemeinde wurde festgestellt, dass die Verpflichtung besteht, Straßenbäume auf mögliche Gefahren zu überwachen. Dies ist in Hessen eine privatrechtliche Pflicht, da es keine gesetzliche Regelung gibt, die die Verkehrssicherungspflicht für Straßen dem Bereich hoheitlicher Aufgaben zuweist.
Schlussfolgerungen aus dem Urteil
In diesem Fall wurde geurteilt, dass es ausreichend ist, einen stärker geschädigten Baum, der sich in der Reife- oder Altersphase befindet und an einem Standort mit höheren Sicherheitserwartungen des Verkehrs steht, einmal jährlich zu kontrollieren. Allerdings nur dann, wenn die Schädigungen so sind, dass sie sich voraussichtlich nicht innerhalb eines Jahres auf die Verkehrssicherheit auswirken. Unter bestimmten Umständen, z.B. bei Tr[…]