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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfallflucht – bedeutender Schaden an Carsharing-Fahrzeug

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AG Tiergarten – Az.: (297 Gs) 3012 Js 1679/18 (47/18) – Beschluss vom 21.03.2018

In dem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird gemäß § 111a Abs. 1 StPO dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen.

Dieser Beschluss wirkt gemäß § 111a Abs. 3 StPO zugleich als Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des dem Beschuldigten vom LABO Berlin am 22.01 .2015 unter Listennummer D… erteilten Führerscheins (§§ 94, 98 StPO).

Für den Fall der nicht sofortigen Herausgabe des Führerscheins wird die unverzügliche Durchsuchung der Wohn-, Neben-, Geschäfts- und Arbeitsräume sowie der Person des Beschuldigten, seiner Fahrzeuge und der von ihm benutzten und ihm nicht gehörenden Fahrzeuge zum Zwecke der alsdann dringend gebotenen Auffindung des Führerscheins angeordnet (§§ 102, 103, 105, 111b StPO).
Gründe
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis befuhr der Beschuldigte am 21.01.2018 gegen 03:25 Uhr mit dem von der Firma „…“ gemieteten Kraftfahrzeug PKW Smart mit dem amtlichen Kennzeichen … die BAB 100 in 13627 Berlin zwischen den Ausfahrten Jakob-Kaiser Platz und Beusselstraße in östlicher Richtung. In Höhe Lichtmast 2015 fuhr er in leichten Schlangenlinien über den Seitenstreifen gegen die rechte Leitplanke, die hierbei nicht beschädigt wurde. Jedoch entstand an dem von ihm geführten Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 8.177,95 Euro netto. Obwohl der Beschuldigte den Unfall bemerkt hatte und sich seiner Feststellungspflichten bewusst war, entfernte er sich vom Unfallort, ohne weitere Feststellungen ermöglicht zu haben.

Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß §142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Es sind daher dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst durch Urteil entzogen werden wird (§ 69 StGB), weshalb die vorläufige Entziehung geboten ist (§ 111a Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 StGB).

Dem steht nicht entgegen, dass nach den bisherigen Erkenntnissen ein Schaden nur an dem von dem Beschuldigten selbst geführten PKW entstanden ist. Denn der Beschuldigte ist nicht Eigentümer, sondern Mieter des geführten Fahrzeugs und unterliegt daher gegenüber dem Vermieter der sich aus § 142 StGB ergebenden Feststellungspflicht (OLG Celle NdsRpfl 1977, 250; LG Darmstadt MDR 1988, 1072 – jeweils nach juris -). Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, in Fällen des berechtigten Führens eines i[…]


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