Entlastungsbeweis des Verkäufers bei Lieferung
OLG Koblenz – Az.: 1 U 262/18 – Urteil vom 13.12.2018
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 02.02.2018, Az. 9 O 142/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger hat für Tierarztrechnungen aufgrund einer Erkrankung seines Hundes „Forty“ insgesamt 6715,13 EUR aufwenden müssen und verlangt diesen Betrag von der Beklagten ersetzt.
Mit Kaufvertrag vom 23.02.2017 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Hundewelpen der Rasse Australian Shepherd mit Namen „Forty“ zum Preis von 1400,00 EUR. Der Kaufvertrag (Bl. 35 d.A.) enthält die Regelung: „Oben genannter Welpe wurde sorgsam und gewissenhaft aufgezogen, gut sozialisiert und in gesundem und gepflegtem Zustand dem Käufer übergeben (…).“
Der Welpe „Forty“ und seine Wurfgeschwister wurden am 31.01.2017 bei einem Tierarzt gechipt. In einem Folgetermin am 13.02.2017 wurden die Augen der Tiere untersucht und am 17.02.2017 wurden sie geimpft, unter anderem gegen die Erkrankung „Parvovirose“.
Der Kläger holte den Welpen „Forty“ am 23.02.2017 bei der Beklagten ab. Zu diesem Zeitpunkt machte das Tier einen gesunden Eindruck. Nachdem der Welpe sich in der Folgezeit mehrfach erbrochen hatte, stellte der Kläger das Tier am 27.02.2017 bei der Tierärztin Dr. …[A] in …[Z] vor. Am folgenden Tag wurde „Forty“ erneut untersucht. Nachdem die Diagnose „Parvovirose“ gestellt worden war, wurde der Welpe in die Tierklinik …[B] GmbH überwiesen. Dort wurde „Forty“ stationär vom 01.03.2017 bis zum 20.03.2017 u.a. mit einer Bluttransfusion behandelt. Für die Behandlung des Hundes stellte die Klinik dem Kläger einen Betrag in Höhe von 6.502,87 EUR brutto in Rechnung.
Von den 16 Welpen aus zwei Würfen bei der Beklagten erkrankten zu dieser Zeit einschließlich „Forty“ drei Welpen an Parvovirose.
Die Beklagte bot dem Kläger an, „Forty“ gegen Erstattung des Kaufpreises oder gegen Austausch mit einem Welpen aus dem nächsten Wurf zurückzunehmen. Sie bot außerdem den Versand von Serum aus dem Blut des Großvaters des Welpen an die Tierklinik an. Der Kläger gab „Forty“ nicht zurück. Zu einer Behandlung mit dem Serum kam es nicht.
Der Kläger hat vorgetragen, dass „Forty“ bereits bei der Übergabe an ihn infiziert gewesen sei. Die Inkubationszei[…]