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Original Testament nicht auffindbar – Beweiskraft einer Kopie

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OLG Karlsruhe, Az.: 11 Wx 78/14, Beschluß vom 8.10.2015
Leitsätze: Bei einem nicht mehr im Original auffindbaren Testaments erfordert die Amtsermittlungspflicht eine besonderes gründliche Aufklärung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem verschwundenen Original. Dies erfordert regelmäßig eine förmliche Beweisaufnahme („Strengbeweis“) durch Vernehmung dazu benannter Zeugen.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Notariats 4 Ettlingen – Nachlassgericht – vom 8. Juli 2014 – 4 NG 197/2013 – wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 gab am 18. November 2013 die Kopie eines auf den 3. Mai 2004 datierenden und mit der Überschrift „Gemeinschaftliches Testament der Eheleute S.“ versehenes Schriftstück beim Nachlassgericht ab und erklärte, dass das Original des Testaments nicht auffindbar sei. In dem am 28. November 2013 eröffneten Dokument heißt es auszugsweise:

„Ich, Herr R. S. bin am (…) in M., jetzt K. geboren.

Ich Frau M. S., geb. O. bin am (…) in B. geboren.

Wir sind seit dem (…) miteinander verheiratet …

Erbeinsetzung:

Wir setzen uns hiermit bezüglich unserem gesamten Vermögen gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der überlebende Teil ist unbeschränkter Vollerbe, falls er nicht wieder heiratet. … Als Nacherben bestimmen wir unseren gemeinschaftlichen ehelichen Sohn M. S., geb. am (…) als alleinigen Erben …

Pflichtteil:

Unser Sohn R. S., geb. am (…) wird auf den Pflichtteil verwiesen. Schenkungen die er zu Lebzeiten von uns erhalten hat oder Zahlungen welche wir für ihn zur Tilgung seiner Schulden erbringen mussten … sollen als Vorausempfänge auf diesen Pflichtteil angerechnet werden.

Dieses Testament wurde handschriftlich von Frau M. S. am 03.05.2004 geschrieben und von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben.“

Am Ende befindet sich die Unterschrift der Beteiligten zu 1. Ob der darunter befindliche Namenszug vom Erblasser geschrieben wurde, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 beantragte die Beteil[…]


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