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Löschung Auflassungsvormerkung nach Grundstücksteilung in Wohnungseigentum

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Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Grundstücksteilung
Im Mittelpunkt dieses Falls steht die komplexe juristische Fragestellung rund um die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Kontext einer Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum. Dieser Sachverhalt bringt eine besondere Problematik zum Vorschein, da die Vormerkung ursprünglich das gesamte Grundstück betraf, jedoch nach der Teilung nur noch Teilflächen abdeckt. Der Kern des Konflikts liegt in der Feststellung, ob eine solche Vormerkung in der gegebenen Situation gelöscht werden kann oder nicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 252/19 >>>

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Kongruenz als zentraler Aspekt
Die zentrale Debatte in diesem Fall dreht sich um die Frage der Kongruenz. Mit Kongruenz ist hier die Übereinstimmung zwischen der ursprünglich gesicherten Forderung und der aktuellen Situation gemeint. Der Notar, der mit der Abwicklung des Vertrages betraut wurde, argumentiert, dass aufgrund des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs kein Kongruenz vorliegt und dementsprechend eine Löschung der Vormerkung nicht stattfinden kann. In diesem Zusammenhang wird auf einen stillschweigenden Vorbehalt gemäß § 16 Abs. 2 GBO hingewiesen.
Argumentation des Gerichts
Das Gericht sieht die Sache jedoch anders. Es hält die Beschwerde zwar für zulässig, aber letztlich für unbegründet. Seiner Meinung nach wäre eine Löschung der Vormerkung nur im Wohnungsgrundbuch der verkauften Wohnung, aber nicht in denen der weiteren Wohnungen, inhaltlich unzulässig. Hier zeigt sich ein wichtiger Punkt: Es handelt sich bei der Vormerkung trotz der Verteilung auf alle Wohnungsgrundbuchblätter nicht um einzelne, die jeweilige Wohnung betreffende Vormerkungen, sondern um eine einzige Vormerkung, die sich über das gesamte Grundstück erstreckt.
Vormerkung als „einheitliches Recht“
Infolgedessen ist die Vormerkung, trotz der Aufteilung des Grundstücks, als einheitliches Recht zu betrachten. Diese Betrachtungsweise scheint den Intentionen der beteiligten Parteien zu entsprechen und kann aus der notariellen Urkunde zum Kaufvertrag entnommen werden. Bei einer Änderung des Anspruchs bleibt eine Vormerkung daher ohne neue Eintragung aufgrund […]


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