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Love-Parade – Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch – psychische Schädigung

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OLG Düsseldorf, Az.: I-18 U 1/16, Beschluss vom 07.06.2016

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (8 O 361/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages ab- zuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.

Symbolfoto: glazok90/Bigstock

Der Kläger begehrt von den Beklagten in der Hauptsache Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht aufgrund einer psychischen Erkrankung, die er infolge der Ereignisse der ….. 2010 in Stadt 1 erlitten haben will. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1. als Veranstalterin der ….., den Beklagten zu 2. als deren Geschäftsführer und das beklagte Land als Dienstherrn der Landespolizeibeamten in Anspruch. Er fordert im Wege der Leistungsklage ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 EUR, Ersatz eines Haushaltsführungs- und Erwerbsschadens von insgesamt 39.144,10 EUR und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 3.736,60 EUR.

Der Kläger war am 24.07.2010, am Tag der ….., als Hauptbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Stadt 1 beschäftigt und als Helfer für den Einsatzabschnitt 2 eingesetzt. Er begann seinen Dienst um 8.00 Uhr auf der Feuerwache 1, wo er sich bis zum späten Nachmittag des Tages aufhielt. Nach 17.00 Uhr wurde er zur Lageerkundung an den Tunnel A-Straße beordert und vom Fahrdienst an der B-Straße abgesetzt. Von dort ging der Kläger zu Fuß in Richtung des Tunnels, von wo ihm zahlreiche Menschen entgegenkamen, die den Tunnel fluchtartig, hysterisch und in Panik verließen und ihn teilweise bedrängten. Dem Kläger war ein weiteres Erkunden der Örtlichkeit in Richtung des Rampenaufgangs zum Veranstaltungsgelände nicht möglich. Nach Versuchen, die Fernmeldebetriebsstelle telefonisch zu erreichen, zog […]


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