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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prozessvergleich – Anfechtung wegen Täuschung

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 LAG Schleswig-Holstein
Az.: 1 Sa 538 e/10
Urteil vom 27.09.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.10.2010 – 2 Ca 1679/10 – teilweise geändert.
Der Widerklageantrag zu 3) wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Widerklageantrag zu 4) wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche der Beklagten.
Der Kläger war ab 16.12.2009 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 6 – 9 d. A.) bei der Beklagten beschäftigt, seit 01.06.2009 als Niederlassungsleiter der Filiale L.. Hierfür erhielt er ein Bruttomonatsgehalt von 3.300,– €. Zu seinen Aufgaben gehörte u. a. das Führen der Kasse in der Filiale. Die Beklagte betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern.
Am 26.04.2010 suchten zwei Geschäftsführer der Beklagten den Kläger in L. auf. Sie teilten ihm mit, dass seine Kündigung beabsichtigt sei und stellten ihn ab dem nächsten Tag frei. Der Kläger räumte im Anschluss an dieses Gespräch seinen Arbeitsplatz auf und erstellte eine Kassenabrechnung bis zum 26.04.2010. Diese (Anlage B 4, Bl. 44 d. A.) wies einen Kassenbestand von 8.450,13 € aus. Die Kassenabrechnung nebst Belegen übersandte der Kläger – wie auch in der Vergangenheit jeweils monatlich geschehen – an das Büro des Steuerberaters der Beklagten in Hamburg. Tatsächlich betrug der Bestand der Kasse 534,59 €. Diesen Betrag nebst einer Kassenabrechnung, die diesen Bestand als Anfangsbetrag auswies, übergab der Kläger an die stellvertretende Niederlassungsleiterin der Beklagten Frau S..
Am 27.04.2010 erhielt der Kläger in der Zentrale der Beklagten in A. eine schriftliche Kündigung zum 31.05.2010 ausgehändigt. Im Rahmen eines Gesprächs vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2010 fortbestehen sollte. Der Kläger erhielt ein entsprechendes, auf den 30.05.2010 datiertes Kündigungsschreiben und unterzeichnete seinerseits eine Kl[…]


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