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Lebensversicherungsvertrag – Bezugsberechtigung der früheren Ehefrau nach Ehescheidung

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 973/10 – Beschluss vom 24.01.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 13. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie macht geltend, die Beklagte hätte den Hintergrund der Ausstellung der Ersatzpolice leicht aufhellen können, jedoch nicht einmal dargetan, dass dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich gewesen sein solle. Für die Streithelferin wäre es ein Leichtes gewesen, einen plausiblen Grund dafür zu nennen, warum sie sich erst mehr als 2,5 Jahre darauf besonnen habe, dass ihr angeblich ein Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag zustehe, einen Zinsverlust für diese Zeit in Kauf nehme und die Verjährungseinrede. Dieser Umstand sei weiterhin als Beweis dafür zu sehen, dass die Streithelferin im Bewusstsein des notariellen Verzichts nicht aktiv geworden sei und sich dann aus welchen Gründen auch immer eines anderen besonnen habe. Zumindest für eine solche Fallgestaltung müsse die Frage des Deckungsverhältnisses zugunsten der Klägerin gelöst werden, da die notarielle Verzichtsurkunde der Beklagten rechtzeitig bekannt gewesen sei.

Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Der Senat verbleibt insbesondere bei seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung, dass sich aus der Ausstellung der Ersatzpolice nicht notwendig herleiten lässt, dass das Bezugsrecht der Nebenintervenientin geändert worden wäre, da die Ersatzpolice selbst keinen anderen Bezugsberechtigten ausweist und auf die Weitergeltung früher getroffener Vereinbarungen verweist.

Zutreffend ist, dass die Nebenintervenientin die Gründe für ihr Zuwarten bei der Anspruchserhebung gegenüber der Beklagten darlegen könnte. Hierzu ist sie jedoch nicht verpflichtet und entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus diesem Zuwarten nicht geschl[…]


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