Europäischer GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
Az.: C-404/06
Urteil vom 17.04.2008
Leitsatz:
„Verbraucherschutz – Richtlinie 1999/44/EG – Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter – Recht des Verkäufers, im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes zu verlangen – Unentgeltlichkeit der Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts“
In der Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. September 2006, in dem Verfahren Q… AG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2007, unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Q… AG, vertreten durch Rechtsanwalt A. P…,
– des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, vertreten durch Rechtsanwälte P. W… und J. K…,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. L… und J. K… als Bevollmächtigte,
– der spanischen Regierung, vertreten durch N. D… A… als Bevollmächtigte,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. P… als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. A…, B. Sch… und I. K…-B… als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. November 2007 folgendes Urteil:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12, im Folgenden: Richtlinie).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Q… AG (im Folgenden: Q…), einem Versandhandelsunternehmen, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (im Folgenden: Bundesverband), einem qualifizierte[…]