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Dienstbarkeit – Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Bewilligung

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Dienstbarkeitsrecht und seine rechtliche Bedeutung im Kontext des OLG Dresden-Urteils
Dieser Fall beleuchtet das Kernthema der Dienstbarkeit – ein rechtlich bindender Aspekt, der oft in Immobiliengeschäften übersehen wird. Im Zentrum der Debatte stand die Frage, ob eine Vereinbarung zur Bewilligung von Dienstbarkeiten wirksam ist oder nicht. Dieser Fall bringt sowohl die Bedeutung von Dienstbarkeiten als auch die rechtlichen Konsequenzen ihrer Missachtung ans Licht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 1404/20 >>>

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Die Auswirkungen von Dienstbarkeitsvereinbarungen
Im speziellen Fall des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 9 U 1404/20) wurde festgestellt, dass die Bewilligung von Dienstbarkeiten selbst dann gültig sein kann, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung nicht explizit in den Verträgen festgehalten wurde. Besonders wichtig war die Tatsache, dass die Dienstbarkeiten zur Verlegung von Ferngasleitungen vorgesehen waren und daher als von grundlegender Bedeutung für die Nutzung des betreffenden Grundstücks galten.
Einfluss auf die Immobilienpraxis
Es ist erwähnenswert, dass die Bewilligung von Dienstbarkeiten nicht nur auf einen spezifischen Teil des Grundstücks beschränkt sein muss. Tatsächlich steht es den beteiligten Parteien grundsätzlich frei, den Ort der Ausübung zu bestimmen, wodurch die Möglichkeit der Dienstbarkeit für das gesamte Grundstück geschaffen wird.
Konsequenzen für Verbraucherbauverträge
Ein weiterer entscheidender Aspekt, der in diesem Fall hervorgehoben wurde, ist die Tatsache, dass solche Verträge nicht als Verbraucherbauverträge gelten, da sie keine Verpflichtung zum Bau eines Gebäudes enthalten. Somit hatte der Beklagte kein Widerrufsrecht. Das heißt, die Pflichten aus diesen Verträgen beschränken sich auf die Zahlung der vereinbarten Summe durch den Kläger und die Bewilligung der zu bestellenden Dienstbarkeiten durch den Beklagten.
Bedeutung der Dokumentation im Umgang mit Dienstbarkeiten
Eine weitere bedeutende Beobachtung war, dass die Vereinbarung von Dienstbarkeiten auch die Möglichkeit beinhaltet, das Recht auf Ausübung der Dienstbarkeit durch Dritte einzuräumen. Dies erfordert allerd[…]


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