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Rechtsanwaltsvertrag – Vorliegen eines Fernabsatzvertrags

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LG Köln – Az.: 29 S 248/18 – Urteil vom 13.06.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.11.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln, 112 C 204/18, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.482,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2018 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beklagte ist eine auf Hochschul- und Prüfungsrecht spezialisierte, bundesweit tätige Anwaltskanzlei mit Hauptsitz in L und Kontaktstellen in Frankfurt a.M. Hamburg und München. Der Kläger ist Student der Fernuniversität J und mandatierte die Beklagte im Zusammenhang mit einer Prüfungsanfechtung. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung, die Beklagte macht widerklagend restliche Honoraransprüche aus einer Schlussrechnung vom 06.12.2017 geltend.

Der Kläger erhob persönlich am 04.02.2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht B gegen einen Notenbescheid seiner Universität. Der Kläger ging zunächst davon auf, dass der Allgemeine Studierendenausschluss (AStA) die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren übernehmen werde. Eine Mitarbeiterin des AStA, mit der der Kläger in Kontakt stand, wandte sich an die Beklagte. Ende März 2017 erhielt der Kläger vom AStA die Nachricht, dass die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht übernommen werden. Daraufhin wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte, weil diese bereits durch den AStA mit dem Fall vorbefasst war. Der Kläger erhielt nach einer telefonischen Erstberatung per E-Mail von der Beklagten eine Honorarvereinbarung und eine Prozessvollmacht zugesandt, die er am 28.03.2017 unterschrieb und seinerseits per E-Mail an die Beklagte zurückschickte. Die Honorarvereinbarung sah ein Pauschalhonorar von 5.000,00 EUR nebst einer einmaligen Pauschale von 250,00 EUR vor. Wegen der weiteren Regelungen der Honorarvereinbarung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 9 f GA) Bezug genommen. Der Kläger leistete einen Vorschuss von 3.271,50 EUR.

In dem Internetauftritt der Beklagten heißt es u.a.:

„Wir freuen uns auf ein persönliches Kennenlernen, stehen aber selbstverständlich auch telefonisch oder elektronisch jederzeit für Sie bereit.“

„Durch die zunehmende Spezialisierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwä[…]


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