Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Kündigung: Beweiswert bleibt bestehen
Das Zusammenspiel von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Kündigungen und Entgeltfortzahlungen ist im Arbeitsrecht ein Thema, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betrifft und immer wieder zur Diskussion steht. Hinzu kommt, dass Arbeitgeber oft vor der Herausforderung stehen, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, wenn sie den Verdacht auf Missbrauch hegen. Andererseits geht es für Arbeitnehmer darum, ihre gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu beweisen und ihre Rechte auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Kündigung zu wahren. Dieser komplexe Themenbereich wurde vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem jüngsten Urteil erneut behandelt. Dabei ging es insbesondere um die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Beweismittel anerkannt wird und ob die vermeintliche Erschütterung des Beweiswertes einer solchen Bescheinigung durch den Arbeitgeber erfolgreich war. Wie diese Fragen entschieden wurden und welche Lehren wir daraus ziehen können, wird in der folgenden Analyse erläutert.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 12/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Arbeitgeber können diesen Beweiswert nur dann erschüttern, wenn sie tatsächliche Umstände darlegen und beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers auslösen.
Zentrale Punkte des Urteils:
Die Parteien stritten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 und erhielt während der Arbeitsunfähigkeit Physiotherapie und lernte Entspannungsübungen.
Der Arbeitgeber kann den […]