Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Kündigung: Beweiswert bleibt bestehen
Das Zusammenspiel von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Kündigungen und Entgeltfortzahlungen ist im Arbeitsrecht ein Thema, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betrifft und immer wieder zur Diskussion steht. Hinzu kommt, dass Arbeitgeber oft vor der Herausforderung stehen, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, wenn sie den Verdacht auf Missbrauch hegen. Andererseits geht es für Arbeitnehmer darum, ihre gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu beweisen und ihre Rechte auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Kündigung zu wahren. Dieser komplexe Themenbereich wurde vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem jüngsten Urteil erneut behandelt. Dabei ging es insbesondere um die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Beweismittel anerkannt wird und ob die vermeintliche Erschütterung des Beweiswertes einer solchen Bescheinigung durch den Arbeitgeber erfolgreich war. Wie diese Fragen entschieden wurden und welche Lehren wir daraus ziehen können, wird in der folgenden Analyse erläutert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 12/23   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Arbeitgeber können diesen Beweiswert nur dann erschüttern, wenn sie tatsächliche Umstände darlegen und beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers auslösen.

Zentrale Punkte des Urteils:

Die Parteien stritten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 und erhielt während der Arbeitsunfähigkeit Physiotherapie und lernte Entspannungsübungen.
Der Arbeitgeber kann den […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv