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Kündigung wegen Stromentnahme für Privatgeräte

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ArbG Rheine
Az.: 2 Ca 1171/08
Urteil vom 31.03.2009

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 16.07.2008 aufgelöst ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Vorarbeiter auf der Kläranlage P1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger – Zug um Zug gegen Rückgabe des erteilten Endzeugnisses vom 02.03.2009 – ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 14.112,18 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen, arbeitgeberseitigen, verhaltensbedingten Kündigung, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Der am 10.11.1958 geborene, verheiratete Kläger ist seit 01.05.1980 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger ist seit 1993 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 30. Er hat am 23.05.2008 einen Gleichstellungsantrag gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gestellt. Dies hat er der Beklagten mit Schriftsatz vom 24.07.2008 mitgeteilt.
Mindestens bis 28.02.2007 war der Kläger Vorarbeiter auf der Kläranlage in I1-P1.
Zuletzt betrug sein monatliches Brutto-Arbeitsentgelt 2.566,85 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der TVöD-VKA als den BMT-G sowie die zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung ersetzender Tarifvertrag Anwendung.
Der Kläger hatte für das im Eigentum der Beklagten stehende benachbarte Grundstück der Kläranlage am H1 bis 15. Dezember 2006 eine Nutzungsgenehmigung durch die Beklagte, Fachdienst Liegenschaften. Auf Antrag des Klägers erteilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.02.2004 die Zustimmung zur Ausübung der


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