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Umfang notariell beurkundete oder beglaubigte General- und Vorsorgevollmacht bzgl. Vermögen

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Wichtige Urteile zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten durch Banken
Im vorliegenden Fall wurde vor dem Amtsgericht Altötting (Az.: XVII 406/20) über die Anordnung einer rechtlichen Betreuung aufgrund einer Vorsorgevollmacht verhandelt. Die Ermittlungen ergaben, dass der Betroffene seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte, die auch die Vermögenssorge umfasste. Jedoch weigerte sich die Sparkasse zunächst, die Vollmacht anzuerkennen. Das Gericht musste daher klären, ob eine Betreuung erforderlich ist, obwohl eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht. Diese Problematik der Anerkennung von Vorsorgevollmachten durch Banken hat in den letzten Jahren vermehrt die Gerichte beschäftigt. Im Folgenden werden die relevanten Aspekte und Erkenntnisse aus diesem Fall detailliert dargestellt.

Direkt zum Urteil Az.: XVII 406/20 springen.

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Umfang der Vorsorgevollmacht
Der Betroffene hatte seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt, die in verschiedenen Bereichen wie Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung vor Gericht sowie Post- und Fernmeldeverkehr umfassend war. Unter der Überschrift „Vermögenssorge“ war geregelt, dass die Bevollmächtigte das Vermögen des Betroffenen im In- und Ausland verwalten und alle Rechtshandlungen vornehmen durfte.
Anerkennung der Vorsorgevollmacht durch die Bank
Die Sparkasse weigerte sich zunächst, die Vorsorgevollmacht anzuerkennen. Das Betreuungsgericht wies darauf hin, dass eine rechtliche Betreuung grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht. Die Bevollmächtigte teilte daraufhin mit, dass die Bank die Vollmacht nicht anerkenne. Das Gericht erteilte daraufhin der Bevollmächtigten einen ausführlichen rechtlichen Hinweis zum Verhältnis von Vorsorgevollmacht und rechtlicher Betreuung. Im weiteren Verlauf teilte die Bevollmächtigte mit, dass die Bank die Vollmacht nun akzeptiere, aber sie müsse diese bei jeder Transaktion vorlegen.
Rechtliche Einordnung und Entscheidung
Es kam zur Einstellung des Betreuungsverfahrens, da das Gericht[…]


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