Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi 315/07
Beschluss vom 21.12.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.02.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 12. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.02.2007 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 200,- EUR verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und angeordnet, dass hierfür die 4-Monats-Frist gewährt wird.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene mit dem von ihm geführten PKW am 01.03.2006 die Detmolder Straße in Bielefeld. Im Bereich des Hauses Nr. 619 ist wegen einer dort befindlichen Grundschule eine 30-km/h-Zone eingerichtet und durch die Verkehrszeichen 136 und 274 kenntlich gemacht. Bei einer Radarkontrolle wurde die Geschwindigkeit des Betroffenen mit 69 km/h gemessen. Hiervon wurden 3 km/h als Messtoleranz in Abzug gebracht.
Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, er habe die Verkehrszeichen 136 und 274 nicht sehen können, weil auf einem rechts von der Fahrbahn befindlichen Parkplatz ein LKW gestanden und diese Verkehrszeichen verdeckt habe, als widerlegt angesehen und festgestellt, dass der Betroffene bei genügender Sorgfalt das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen trotz eines auf dem Parkplatz befindlichen Lastkraftwagens rechtzeitig hätte sehen und seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen können.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Betroffene innerhalb geschlossener Ortschaft der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h schuldig gemacht hat, wobei ihm ein fahrlässiges Handeln zur Last zu legen ist.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
„B[…]