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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnraummiete – Umlagefähigkeit der Gartenpflege

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AG Reutlingen
Az: 2 C 2126/03
Urteil vom 20.01.2004

Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht seit 18.8.1998 ein schriftlicher Wohnraummietvertrag. Eine zweite Wohnung im Gebäude haben die Kläger an eine weitere Mietpartei vermietet.
In § 3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages ist bestimmt, dass der Mieter u.a. die Gartenpflegekosten zusätzlich zum Mietzins zu bezahlen hat. In dem Anhang zum Mietvertrag ist geregelt, „dass die Mieter die Hecken, Büsche und Bäume schneiden. Die Mieter helfen jeweils beim Abräumen der geschnittenen Pflanzen zur Müllabfuhr“.
Im Frühjahr 2003 forderten die Kläger die Beklagte auf, die auf dem Gartengrundstück stehenden 6 Birken zu schneiden und einen Holunderstamm zu entfernen. Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beauftragten die Kläger eine Fremdfirma mit der Durchführung dieser Arbeiten, die den Klägern einen Betrag von 1060,53 € in Rechnung stellte. Die Kläger sind der Auffassung, dass die beiden im Hause wohnenden Mietparteien ihnen die Unkosten jeweils zur Hälfte im Rahmen der noch zu erstellenden Nebenkostenabrechnungen zu erstatten hätten. Da die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung in Abrede stellt, haben die Kläger Feststellungsklage erhoben.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie lediglich verpflichtet sei, Gartenarbeiten mit ihr zur Verfügung stehenden Mitteln durchzuführen. Dazu gehöre nicht das Ausholzen von Bäumen und Entfernen von Stämmen, da diese Arbeiten nur durch einen entsprechend ausgerichteten Fachbetrieb hätten vorgenommen werden können.
Die Parteien haben jeweils beantragt, die Revision, hilfsweise die Berufung, zuzulassen.

Entscheidungsgründe
Das Feststellungsbegehren der Kläger ist zulässig, da die Kläger bereits jetzt ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage haben, ob und ggf. in welchem Umfang sie die Kosten für die von ihnen veranlassten Gartenarbeiten auf ihre Mieter im Rahmen der noch zu erstellenden Nebenkostenabrechnungen umlegen können.
Die Klage war jedoch als unbegründet abzuweisen, da die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Klägern die Kosten für die Gartenarbeiten zu erstatten.
1. Die Regelung im Mietvertrag, dass der Mieter die Kosten der Gartenpflege z[…]


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