Verpflichtende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Auszahlung von Lebensversicherungen
Eine Frau, geboren im Februar 1953, stand im Mittelpunkt einer interessanten Rechtssache. Sie war sowohl kranken- als auch pflegeversichert. Interessanterweise verfügte sie über eine Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung, die zwischen ihrer Arbeitgebervereinigung und der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde. Versicherungsnehmer war ihr Arbeitgeber, die T B GmbH. Im Zuge der Auszahlung ihrer Lebensversicherung stellte sich die Frage, ob Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig sind.
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Interpretation der Sozialgesetzbuch-Vorschriften
Die Debatte zentrierte sich hauptsächlich um die Auslegung des § 229 des Sozialgesetzbuches V (SGB V), der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft ist. Nach der verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung wäre die Klägerin verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Dies betrifft auch Fälle, in denen die Beiträge nach dem Wechsel des Beschäftigten in die Position des Versicherungsnehmers gezahlt wurden. Im Fall der Klägerin war dies jedoch nicht der Fall.
Argumentation der Klägerin und Gerichtsentscheidung
Die Klägerin behauptete, sie werde dreifach verbeitragt, da ihr Arbeitgeber bereits Arbeitgeberanteile abgeführt habe. Das Gericht erklärte jedoch, dass es in diesem Fall nur um die Rechtsposition der Klägerin und nicht um die ihres Arbeitgebers gehe.
Direktversicherungen und Sozialversicherungsbeiträge
Die Regelung des § 229 SGB V erfasst ab 2004 fällig werdende Leistungen aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Direktversicherung. Diese Bestimmung erfasst auch Direktversicherungen, die über den Arbeitgeber abgeschlossen wurden und von Beginn an eine Einmalzahlung als Kapitalleistung versprechen. Eine Beschränkung auf Versicherungsverträge, die nach Abschluss, aber vor dem Eintritt des Versorgungsfalles auf eine einmalige Kapitalleistung umgestellt wurden, wird vom Wortlaut der Vorschrift nicht getragen und ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.
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Nach der verkehrsüblichen Auffassung gilt ein Lebensalter von grundsätzlich 50-55 Jahren nicht schon als Beginn des Ruhestandes. Daher kommt der Versicherungsleistung, wenn sie ihren Beginn auf dieses Lebensalter abstellen, eine Ü[…]