OLG Stuttgart – Az.: 8 W 98/12 – Urteil vom 20.03.2012
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des – Grundbuchamt/Referat III – vom 16. Februar 2012, Az. Ref., Stammheim, aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die von der Antragstellerin beantragte Berichtigung des Grundbuchs von …, Heft Nr…, lfd. Nr. 2 und 3, Eigentümerin …, durch Löschung der in Abt. II, lfd. Nr. 10, eingetragenen Rückerwerbsvormerkung für … zu vollziehen, sofern der Berichtigung keine anderen Hinderungsgründe entgegenstehen.
3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, wie in Z. 2. der obigen Tenorierung aufgeführt, am 2. Januar 2012 beim Notariat eingereicht, da die am 31. August 2007 für … eingetragene Rückerwerbsvormerkung durch ihren aufgrund Auflassung vom 12. Juni 2009 am 21. Oktober 2009 eingetragenen Eigentumsrückerwerb gegenstandslos geworden sei.
Das Grundbuchamt hatte den Antrag mit Beschluss vom 2. Januar 2012 zunächst als unzulässig zurückgewiesen. Als Grundpfandrechtsgläubigerin, eingetragen unter lfd. Nr. 15 und 16, Abt. III, mit Zwangssicherungshypotheken über 40.000 € und 10.000 €, stehe ihr als nur mittelbar Beteiligter kein Antragsrecht zu, auch nicht als nachgehende, durch die Löschung im Rang aufrückende Berechtigte.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wurde das Grundbuchamt unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses angewiesen, den Antrag erneut zu bescheiden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, wonach sowohl die Antrags- als auch die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten Z. 2 als gegeben erachtet wurden (Beschluss des Senats vom 26. Januar 2012, Az. 8 W 29/12).
Hierauf hat das Notariat mit Schreiben vom 2. Februar 2012 der Beteiligten Z. 1 eine von ihr nicht wahrgenommene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bis zum 16. Februar 2012 und an diesem Tag mit Zwischenverfügung, auf deren Inhalt verwiesen wird, der Antragstellerin aufgegeben, die Löschungsbewilligung der Berechtigten in der Form des § 29 GBO bis zum 8. März 2012 vorzulegen.
Gegen diese Auflage hat die Beteiligte Z. 2 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 8. März 2012 Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung Bezug genommen wird und der der Notar unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung sowie Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat[…]