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Grundstückskaufvertrag – Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

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Ein Landhof, eine komplexe Vereinbarung und eine strittige Rechtssache
Ein idyllischer Landhof in Mecklenburg-Vorpommern ist das Zentrum einer komplizierten rechtlichen Auseinandersetzung. Der Landhof, der einst 30 Hektar Ackerland und zusätzliche gepachtete Flächen umfasste, wurde von der Beklagten und ihrem Ehemann betrieben. Doch wirtschaftliche Schwierigkeiten zwangen sie, ihr Ackerland an die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern zu verkaufen, mit einer Option auf Rückkauf innerhalb von fünf Jahren. In dieser turbulenten Zeit trat der Kläger in das Leben des Ehepaares, mit einem Plan, den Landhof zu retten und gleichzeitig landwirtschaftliche Flächen zu erwerben.

Direkt zum Urteil Az: 111 XV 1/19 springen.

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Die stille Gesellschaft und der Streit um das Ackerland
Der Kläger entwickelte einen umfangreichen Plan, um den Hof der Beklagten zu erhalten und gleichzeitig die Möglichkeit zu schaffen, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben. Es wurde eine atypische stille Gesellschaft gegründet, bei der der Kläger sich als stiller Gesellschafter beteiligte. Im Zuge dieser Vereinbarung erwarb die Beklagte das ursprünglich verkaufte Ackerland zurück und kaufte weitere gepachtete Flächen von der BVVG. Der Kläger stellte dafür die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung.
Der umstrittene Kauf- und Erbvertrag
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht der Kauf- und Erbvertrag, den die Beklagte mit dem Kläger abgeschlossen hat. Der Vertrag regelt den Kauf der von der BVVG erworbenen Flächen durch den Kläger sowie die Regelung des Kaufpreises auch im Falle künftiger Geldwertänderungen. Darüber hinaus enthält der Vertrag erbvertragliche Vereinbarungen mit dem Ehemann der Beklagten und deren Kindern, um den Kaufvertrag im Todesfall der Beklagten durchzusetzen.
Das umstrittene Rückkaufrecht
Weiterer Zankapfel ist das Rückkaufrecht, das der Beklagten für die ursprünglich an die Landgesellschaft verkauften Flächen eingeräumt wurde. Die Beklagte hat diese Flächen an den Kläger verkauft, jedoch behielt sie sich das Recht vor, die Flächen bis zu einem bestimmten Datum zurückzukaufen.

Das vorliegende Urteil
AG Neubrandenburg – Az.: 111 XV 1/19 – Urteil vom 18.12.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.
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