Gericht lehnt unbeschränkten Auskunftsanspruch gegenüber Notariat ab
Die Beschwerde einer Witwe, die Auskünfte von einem Notariat über Gebührenrückerstattungsansprüche ihres verstorbenen Mannes, eines Notars, gegen das Land Baden-Württemberg verlangte, wurde vom Landgericht Freiburg abgelehnt, da kein konkretes Auskunftsrecht nach § 51 BeurkG besteht und das Verlangen als unbegründete Ausforschung angesehen wurde. Das Urteil betont, dass das Notariat nicht verpflichtet ist, allgemeine Auskünfte über nicht spezifisch bezeichnete Beurkundungen oder dazugehörige Kostenrechnungen zu erteilen, und weist darauf hin, dass die Klägerin keine rechtliche Grundlage für ihr Auskunftsbegehren vorweisen konnte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Beschwerde der Witwe eines Notars gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Auskunftserteilung durch das Notariat Breisach wurde zurückgewiesen.
Die Klägerin begehrte Auskünfte, um Gebührenrückerstattungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg geltend zu machen, die sie auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes stützte.
Das Landgericht Freiburg entschied, dass kein spezifisches Auskunftsrecht nach § 51 BeurkG besteht und der Antrag der Klägerin als unbegründete Ausforschung einzustufen ist.
Die Entscheidung des Notariats, den Antrag auf Auskunft abzulehnen, wurde bestätigt, da die Klägerin kein eigenes Akteneinsichtsrecht nachweisen konnte und ihr Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag in Frage gestellt wurde.
Die Klägerin trug die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Das Gericht lehnte es ab, über einen möglichen Auskunftsanspruch nach dem baden-württembergischen Landesbeamtengesetz oder allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, da es in dieser Hinsicht nicht zuständig war.
Keine Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurden gesehen.
Komplexe rechtliche Situation
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