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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieteranspruch auf Freiräumung einer Garage von Gegenständen des Vermieters

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Vom Vermieter zum Mieter: Platz schaffen in Garage und Wohnung
In einer Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter in München geht es darum, wer das Recht hat, bestimmte Räumlichkeiten zu nutzen und wie. Die Parteien sind in einem Mietvertrag vom 23.04.2019 gebunden, wobei der Mietbeginn am 01.07.2019 festgelegt wurde. Trotzdem scheinen einige Aspekte der Vereinbarung nach wie vor Unstimmigkeiten aufzuwerfen.

Direkt zum Urteil Az: 461 C 5739/20 springen.

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Uneinigkeit über Raumnutzung
Im Zentrum des Konflikts steht die Freiräumung bestimmter Mieträumlichkeiten. Das Urteil des Amtsgerichts München verlangt von der Beklagten, d.h. dem Vermieter, sämtliche Gegenstände aus der zum Haus gehörigen Garage zu entfernen. Dies unterstreicht den Mieteranspruch auf Nutzung der Garage ohne Einschränkung durch den Vermieter.
EinFall für das Amtsgericht München
Darüber hinaus ordnet das Urteil an, dass bestimmte Gegenstände aus dem von den Klägern, den Mietern, bewohnten Haus entfernt werden müssen. Dazu gehören ein Servierwagen, eine Stereoanlage und diverse andere Objekte. Ein weiterer Aspekt des Urteils betrifft die Widerklage des Vermieters auf Räumung und Herausgabe einer Garage. Diese Widerklage wurde jedoch abgewiesen, was den Standpunkt der Mieter stärkt.
Eine Frage der Kosten
Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei der Großteil (82%) auf den Vermieter fällt. Darüber hinaus ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, wobei jede Partei die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden kann.
Mieteransprüche durchgesetzt
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil vor allem die Rechte der Mieter bestätigt und stärkt. Sie können nun die volle Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten erwarten, ohne dass der Vermieter seine Gegenstände darin lagert. Der Vermieter muss nun die geforderten Gegenstände aus den Räumlichkeiten entfernen und die Mehrheit der Prozesskosten tragen.

Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 461 C 5739/20 – Urteil vom 07.01.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, die in der zum Haus …, …, gehörigen Einzelgarage befindlichen sämtlichen Gegenstände von dem von den Klägern bewohnten Grundstück zu entfernen.

2. […]


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