OLG Frankfurt – Az.: 12 U 21/20 – Beschluss vom 13.05.2020
Die Klägerin wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das Urteil der 18. Zivilkammer – 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 23.12.2019 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 15.6.2020 – eingehend bei den Zivilsenaten in Darmstadt – Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung wird im Beschlussverfahren zurückzuweisen sein, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Der Senat verweist wegen der mangelnden Erfolgsaussicht zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils und fügt im Hinblick auf die Berufungsbegründung das Folgende hinzu:
Der Klägerin steht kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer aus § 242 BGB iVm mit dem Geschäftsführeranstellungsvertrag (Anlage B 7, Bl. 83 ff. der Akte) zu, ebenso wenig wie die unter Ziffer 2) geltend gemachten Schadenersatzansprüche.
Die Klägerin hat zwar auf die Hinweise des Landgerichts die Anträge umgestellt, begehrt aber unverändert letztlich Auskunft über Verfehlungen des Beklagten, um eine mögliche Schadenersatzklage schlüssig begründen zu können.
Es ist nicht zutreffend, dass sich die Vorgänge, hinsichtlich derer die Klägerin Auskunft verlangt bzw. auf die sie ihre Schadenersatzansprüche stützt, allein in der Sphäre der Gegenseite abgespielt haben, sondern der Beklagte hat nach dem Vortrag der Klägerin bei seinen angeblichen Verfehlungen als Geschäftsführer der Klägerin gehandelt und damit in der Sphäre der Klägerin. Es gehört zur Sphäre der Klägerin, welche Kunden, Marken bzw. Schutzrechte sie hatte und möglicherweise verloren hat, welche Mitarbeiter aus welchen Gründen gegangen sind und welche Anschaffungen sie getätigt hat.
Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG – entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG – zwar die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch […]