Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nebenkostenabrechnung – Einwendungsfrist – Zahlung Nachforderung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Frankfurt/Oder – Az.: 22 C 108/22 – Urteil vom 17.06.2022

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 17.06.2022 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2022 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 469,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.05.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

6. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Kein Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 vom 22.12.2020 einen Anspruch auf eine Nachforderung von 469,13 Euro. Die Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß erstellt und in sich schlüssig. Widersprüche, die zwangsläufig auf eine Unrichtigkeit schließen lassen, sind für das Gericht nicht erkennbar.

Die Beklagten können dem Anspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, dieser sei mangels Einsichtnahme in sämtliche Vertragsunterlagen noch nicht fällig. Die Beklagten können der Klägerin diese Einrede nicht entgegenhalten, weil sie entsprechend § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ohnehin mit Einwendungen ausgeschlossen wären. Einen Nachforderungsanspruch von der vorherigen Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen abhängig zu machen, ist im Hinblick auf Treu und Glauben nur sinnvoll und zulässig, soweit die Einsichtnahme zur Begründung eines Widerspruchs erforderlich ist, der die Nachforderung ganz oder teilweise zu Fall bringen kann.

(Symbolfoto: Grusho Anna/Shutterstock.com)

Vorliegend sind die Beklagten jedoch im Hinblick auf § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB mit Einwendungen ausgeschlossen. Die Betriebskostenabrechnung ist den Beklagten am 23.12.2020 zugegangen, wie sich ihrer Mitteilung vom selben Tage entnehmen lässt (Blatt 42). Damit endete die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen spätestens mit Ablauf des Monats Dezember 2021. Konkrete Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv