Streit um Mietpreis: Teilsieg für die Beklagten
Im Herzen Berlins, in der malerischen X-Straße, wurde ein bezauberndes Mietobjekt zum Mittelpunkt eines erbitterten Rechtsstreits. Die Streitparteien, die klagenden Mieter und die beklagte Vermieterin, stießen aufeinander in einem ungewöhnlichen Dilemma. Es ging um die preisrechtlich zulässige Miete und die Rückforderung einer angeblich überhöhten Miete für eine geräumige 139,94 Quadratmeter Wohnung. Die Wurzeln des Konflikts liegen in der vertraglichen Vereinbarung einer teilgewerblichen Nutzung der Mieträume, was den Rahmen der üblichen Wohnraumnutzung sprengt und die Preisgestaltung beeinflusst.
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Mieter und Vermieter im Disput über Mietpreis
Die Vermieterin, eine in der Branche bekannte Person, wurde mit der Forderung konfrontiert, die Miete auf das gesetzlich festgelegte Maximum zu reduzieren und die überbezahlte Miete zurückzuzahlen. Die Mieter stützten sich dabei auf die Annahme, dass die ortsübliche Vergleichsmiete lediglich 956,68 Euro beträgt. Daher erschien ihnen die monatliche Nettokaltmiete von 1.694,00 Euro unzulässig und rechtswidrig.
Eine Frage der Interpretation: Ortsübliche Vergleichsmiete vs. teilgewerbliche Nutzung
Das Herzstück des Disputs lag in der Deutung der Berliner Mietspiegels und dessen Anwendbarkeit auf die teilgewerbliche Nutzung des Mietobjekts. Nach Meinung der Mieter sollte der Mietspiegel, der lediglich für Wohnraummieten galt, auch hier zur Anwendung kommen. Die Vermieterin hingegen bestand auf einem „Zuschlag“ für die teilgewerbliche Nutzung, der den gesetzlichen Mietpreis überschreiten würde.
Das erstinstanzliche Urteil und seine Kritik
Im ersten Verfahren urteilte das Amtsgericht zugunsten der Mieter und verpflichtete die Vermieterin zur Rückzahlung von überzahlter Miete. Die Vermieterin focht das Urteil jedoch an und brachte vor, dass der Berliner Mietspiegel für ihre Mietvereinbarung nicht maßgeblich sei, da er keine teilgewerblichen Mietzinsvereinbarungen erfasst.
Revision des Urteils und dessen Folgen
Das Landgericht Berlin revidierte das erstinstanzliche Urteil teilweise. Es stellte klar, dass die zulässige monatliche Nettokaltmiete für die strittige Wohnung für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. August 2022 bei 1.694,00 Euro liegt. Des Weiteren wurde die Vermieterin dazu verurteil[…]