Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa 475/08
Urteil vom 22.01.2009
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.02.2008 – 2 Ca 1883/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche.
Der Beklagte war mehr als 12 Jahre lang bei der Klägerin als Buchhalter beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin am 03.08.2004.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadenersatzforderungen geltend, die sie daraus herleitet, dass der Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Unterschlagungen, Veruntreuungen, Betrügereien und Urkundenfälschungen begangen haben soll. Zwischen den Parteien waren bereits mehrere Rechtsstreite anhängig, darunter ein Schadenersatzprozess vor dem Arbeitsgericht Trier, AZ: 2 Ca 1934/05. In jenem Verfahren hatte die Klägerin vom Beklagten im Wege einer Teilklage 800.000,00 EUR eingeklagt, wovon durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.08.2006, bestätigt durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 24.05.2007, AZ: 2 Sa 840/06, 419.500,00 EUR zugesprochen wurden. Klagegegenstand waren damals von der Klägerin bezeichnete Inhaberschecks. In jenem Verfahren hatte die Klägerin eine Zahlung von 380.500,00 EUR verrechnen wollen auf Unterschlagungen von Nachnahmegebühren, die die Fahrer bei Kunden und Spediteuren kassiert hätten, und die der Beklagte einmal wöchentlich bei den Niederlassungen in U. abgeholt habe und in Höhe von 344.299,98 EUR unterschlagen habe. Mit dieser Verrechnung wollte die Klägerin erreichen, dass die vom Beklagten unstreitig erbrachte Zahlung nicht auf die Forderungen wegen der einzelnen Inhaberschecks angerechnet wird. Das Arbeitsgericht hatte im Urteil vom 31.08.2006 ausgeführt, insofern sei der Sachvortrag der Klägerin nicht schlüssig. Dem ist die Berufungskammer gefolgt und hat des Weitren auch ausgeführt, dass angesichts der gesetzlichen Verrechnungsregelungen eine Anrechnung der Zahlung auf diese Forderung nicht in Betracht komme.
Mit der am 21. Dezember 2007 beim Arbe[…]