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Vererblichkeit Nacherbenanwartschaftsrechts

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 285/15 – Beschluss vom 07.12.2016

Soweit das Nachlassgericht den Einziehungsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen hat, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, den Erbschein des Amtsgerichts Wesel vom 11. Juli 2003 einzuziehen.

Soweit das Nachlassgericht den Erbscheinserteilungsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen hat, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. hat die im ersten Rechtszug für die Zurückweisung ihres Erbscheinsantrages angefallenen Gerichtskosten zu tragen; von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Einziehungsverfahren ist abzusehen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1. auferlegt, soweit das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Eine Erstattung notwendig entstandener außergerichtlicher Kosten findet weder für die erste, noch für die zweite Instanz statt.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 189.000 €, davon auf Einziehung und Erbscheinserteilung jeweils 94.500 € entfallend.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1. war die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 2. als Ehefrau des einzigen gemeinsamen Kindes der Eheleute seine Schwiegertochter.

Der Erblasser hinterließ ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes, mit Ort und Datum versehenes Schriftstück vom 26. Januar 1986, in dem es hieß:
 „Testament

Für den Fall, dass ich vor meiner Frau sterbe, setze ich sie hiermit zum Erben meines gesamten Nachlasses ein.

Dieser besteht aus:

1. dem Barvermögen, das in Sparbüchern angelegt ist.

2. dem Grundstück … 41 mitsamt Wohnhaus und vollständiger Wohnungseinrichtung.

3. Beim Tode meiner Frau … geht der Nachlass auf meinen Sohn D. L., über, und zwar in der Form, dass mein Sohn D. das Grundstück …41 mitsamt Wohnhaus und der vollständigen Einrichtung sowie Sparbücher und eventuellem Barvermögen erhält.

Dies ist mein letzter Wille.“
Neben dem Erblasser unterschrieb das vorbezeichnete Schriftstück – mit abgekürztem Vornamen und Nachnamen – auch die Beteiligte zu 1.

Nachdem der Erblasser im Sommer 2001 verstorben war, starb im folgenden Jahr, am 16. November 2002, auch der Sohn D.. Dieser wurde nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Wesel vom 4. Dezember 2002 aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt von der Beteiligten zu 2. zu 3/4-Anteil und der Beteiligten zu 1. zu 1/4-Anteil.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 31. März 2003 stell[…]


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