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BGH erklärt Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten für unwirksam

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BGH
Az. XI ZR 274/00
Urteil vom 12.06.2001
Vorinstanz: OLG Köln

Leitsatz:
Die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten ist gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam.

Sachverhalt verkürzt:
Die Beklagte vertreibt Telefonkarten in verschiedenen Preisklassen. Seit Oktober 1998 enthalten die Karten den Zusatz „Gültig bis …(Monat/Jahr)“. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfaßt, sind die Telefonkarten nicht mehr verwendbar, noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge verfallen ersatzlos.

Gegen die Verwendung dieser Klausel hat sich die Verbraucherschutzzentrale Baden‑Württemberg mit der ‑Unterlassungsklage aus § 13 AGBG gewendet. Deren Klage war bereits in den Vorinstanzen (OLG Köln, Urteil vom 23. 8. 2000 ‑ 6 U 202/99, LG Köln) erfolgreich.

Die streitige Klausel stellt nach den Worten der BGH‑Richter keine kontrollfreie Leistungsbeschreibung dar, sondern unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9 bis 11 AGBG. Sie schränke nämlich die mit der Telefonkarte verbundene Nutzungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht ein.

Abweichend von der Auffassung der Berufungsinstanz (OLG Köln) ist die Klausel allerdings eindeutig dahin zu verstehen, daß ein nicht verbrauchtes Restguthaben verfallen soll. Daher liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vor. Das Oberlandesgericht Köln hatte darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gesehen, weil die Karten keinen Hinweis enthielten, dass die Erstattung des nicht aufgebrauchten Restbetrags ausgeschlossen ist.

Nach Ansicht des BGH stellt die Klausel aber eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und ist deshalb mit § 9 AGBG unvereinbar. Die Telekom AG hatte erklärt, eine Beschränkung sei notwendig, um neue Technologien einführen zu können und den Kartenmißbrauch zu bekämpfen. Wie der BGH erklärte, können diese Gründe aber allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen. Es gebe jedoch keine ausreichende Begründung für den er[…]


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