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Mietwohnung – Keine Rückgabe ohne Schlüssel

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Die Wichtigkeit der Schlüsselrückgabe in Mietverhältnissen
In einem Fall, der das Amtsgericht Oberhausen (AG) beschäftigt hat, ging es um einen feinen, aber äußerst wichtigen Aspekt des Mietrechts – die Rückgabe von Schlüsseln nach Beendigung eines Mietverhältnisses. Das Augenmerk lag dabei auf der Frage, ob die bloße Aufgabe des Besitzes durch den Mieter ausreichend ist oder ob eine Schlüsselrückgabe für die vollständige Besitzübertragung erforderlich ist.

Direkt zum Urteil Az: 332 c 1706/22 springen.

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Der Kern des Streits: Rückgabe des Besitzes oder Rückgabe der Schlüssel?
Das Gericht griff auf das renommierte juristische Handbuch Schmidt-Futterer/Streyl zurück, das die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) § 546 behandelt. Nach dessen Auslegung ist die Rückgabe einer Mietsache in der Regel nicht nur eine Frage des bloßen Verzichts auf den Besitz. Vielmehr erfordert es in den meisten Fällen eine klare Besitzveränderung zugunsten des Vermieters. Dies bedeutet, dass der Mieter den Besitz endgültig und vollständig aufgeben muss.
Die Ausnahmen bestätigen die Regel: Kein Schlüssel, kein Besitzwechsel?
Es wurde allerdings festgestellt, dass in bestimmten Situationen – zum Beispiel bei Mietverhältnissen, bei denen sowohl Vermieter als auch Mieter Besitz an der Mietsache ausüben – eine Rückgabe des Mieters durch bloße Besitzaufgabe erfolgen kann. Aber selbst in diesen Fällen könnte die Rückgabe der Schlüssel erforderlich sein.
Liebe, Schlüssel und die Unzulänglichkeiten des Beweises
Die beklagte Partei in diesem Fall behauptete, die Wohnung sei ausschließlich als „Liebesnest“ für die sexuelle Beziehung zwischen den Parteien genutzt worden, und sie habe die Wohnung unentgeltlich und ohne formelles Mietverhältnis nutzen dürfen. Sie behauptete weiterhin, die Schlüssel zur Wohnung in der Wohnung hinterlassen zu haben, konnte dies jedoch nicht beweisen.

Das Gericht stellte klar, dass auch in diesem speziellen Fall, eine bloße Besitzaufgabe nicht ausreichend ist. Die Rückgabe der Schlüssel ist erforderlich, um den Besitzwechsel zu vollziehen. Die Beklagte hätte den Beweis für die Schlüsselrückgabe führen müssen. Ohne diesen Beweis würde sie bei Fortgang des Verfahrens beweisfällig bleiben.

Das vorliegende Urteil
AG Oberhausen – Az.: 332 c 1706/22 – Beschluss vom 01.06.2023
In dem Rechtsstreit:


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