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Messprotokollverlesung – Verwertbarkeit – Rechtsbeschwerde

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Amtsgericht Tiergarten verurteilt Raserin wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu 420 Euro Geldstrafe.
Das Gericht hat seine Überzeugung zur ordnungsgemäßen Messung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Poliscan FM1 auf die Verlesung des Messprotokolls gestützt. Das Amtsgericht hat den Antrag der Verteidigung, den Messbeamten als Zeugen zu hören, abgelehnt. Die Verteidigung hat daraufhin Rechtsbeschwerde eingelegt, die sich auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Die Verfahrensrügen sind jedoch teilweise unzulässig und unbegründet, wie das Kammergericht Berlin entschieden hat. Das Kammergericht erachtete den Schuldspruch und die Verurteilung der Raserin wegen Geschwindigkeitsüberschreitung als rechtsfehlerfrei und folgte dem Amtsgericht in seiner Begründung. Demnach ist das Messprotokoll eine Urkunde i.S.v. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, die das repressive Handeln der Polizei dokumentiert. Auch handele es sich nicht um eine präventive Ermittlungsmaßnahme, sondern um eine repressive Ermittlungsmaßnahme. Der Einwand, dass die Verlesung des Messprotokolls gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoße, sei nicht stichhaltig, da es sich um eine zustimmungsunabhängige Beweiserhebung nach § 46 Abs. 1 OWiG und § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO handele. Insgesamt hat das Kammergericht Berlin die Rechtsbeschwerde der Raserin verworfen und das Urteil des Amtsgerichts bestätigt.

Das Gericht hat entschieden, dass die verlesene Urkunde im Prozess verwertbar ist, auch wenn die Anordnung der Verlesung nicht im Protokoll dokumentiert ist. Eine weitere Rüge des Verteidigers, den Messbeamten als Zeugen vernehmen zu lassen, wurde abgelehnt, da dieser keine neuen Tatsachen vorbrachte. Eine „Erörterungsrüge“ der Verteidigung wurde als unzulässig angesehen. Das Gericht durfte auch davon ausgehen, dass die Betroffene die Verkehrsschilder wahrgenommen hat. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung wurde bestätigt.

KG – Az.: 3 ORbs 20/23 – Beschluss vom 15.03.2023

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 15. März 2023 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. September 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

I.
Gründe:


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