LG Hildesheim – Az.: 7 S 56/16 – Urteil vom 02.11.2016
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten sowie des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers wird das am 9. März 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Peine auf die Anschlussberufung des Klägers teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2 und 3 verurteilt, an den Kläger 5.201,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2016 sowie auf 320,00 € seit dem 6. August 2015, auf jeweils weitere 960,00 € seit dem 4. September 2015, 6. Oktober 2015, 5. November 2015 und 4. Dezember 2015 bis zum 22. Juni 2016 sowie auf 1.415,00 € seit dem 1. August 2015 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger 2.506,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2016 sowie auf jeweils 960,00 € seit dem 6. Oktober 2015, 5. November 2015 und 4. Dezember 2015 bis zum 22. Juni 2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 373,25 € in der Hauptsache erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagten zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 15 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 61 % und die Beklagte zu 1 weitere 24 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und zu 3 trägt der Kläger jeweils 19 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 6.000,00 €.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagten rügen, das Amtsgericht habe die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht herausdifferenziert und unzutreffend beantwortet. Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Zeitmietvertrag abgeschlossen und auch nicht einvernehmlich ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung vereinbart worden. Durch die Kündigung der Beklagten vom 1. Juni 2015 sei der dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag der Parteien zum 31. August 2015 beendet worden. Wenigstens aber sei durch di[…]