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Wohngebäudeversicherung – Wann liegt ein Leitungswasserschaden vor?

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In einem Rechtsstreit zwischen den Eigentümern eines Hauses und ihrer Wohngebäudeversicherung ging es um die Frage, ob ein Wasserschaden, verursacht durch eine undicht abgedichtete Dusche, von der Versicherung gedeckt ist. Das Landgericht wies die Klage ab, da der Schaden nicht direkt durch Leitungswasser, sondern durch eine fehlerhafte Abdichtung entstanden ist, was nicht unter die Versicherungsbedingungen fällt. Die Berufung der Kläger wurde vom OLG Frankfurt mit der Begründung zurückgewiesen, dass kein Versicherungsfall nach den Bedingungen vorliegt, da das Wasser nicht aus dem versicherten Leitungssystem austrat.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 261/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Ein Wasserschaden durch eine undicht abgedichtete Dusche ist kein Versicherungsfall, wenn das Wasser nicht direkt aus dem Leitungssystem austritt.
Die Versicherung deckt nur Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser, das aus dem Rohrsystem stammt.
Die fehlerhafte Abdichtung der Dusche, die den Wasserschaden verursachte, ist nicht mit dem Leitungssystem verbunden und fällt daher nicht unter den Versicherungsschutz.
Das Landgericht und das OLG Frankfurt entschieden, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht, da die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall nicht erfüllt sind.
Die Entscheidung basiert auf der Auslegung der Versicherungsbedingungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ähnlichen Fällen.
Die Kläger argumentierten, dass die undichte Stelle Teil der Dusche als Sachgesamtheit sei, was jedoch von den Gerichten abgelehnt wurde.
Die Gerichte betonen, dass für einen Versicherungsfall das Wasser aus dem versicherten Leitungssystem austreten muss.
Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der genauen Bedingungen in der Wohngebäudeversicherung und die Notwendigkeit, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen.


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