Der Weg zur Fahrtenbuchauflage: Ein Verwaltungsrechtlicher Diskurs
Manchmal trifft uns das Leben mit unvorhergesehenen und komplizierten Situationen. Das kann auch auf das Fahrtenbuch zutreffen, ein Dokument, das gewöhnlich keinen zweiten Gedanken erfordert, aber in unserem Fall zu einem verwaltungsrechtlichen Alptraum geworden ist. Es begann alles mit einer Ordnungsverfügung, ausgestellt aufgrund einer Verkehrszuwiderhandlung, bei der der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Damit begann der juristische Kampf eines Klägers gegen die Fahrtenbuchauflage. Doch warum die ganze Aufregung? Schließlich könnte man meinen, dass ein Fahrtenbuch nur ein kleines Ärgernis ist. Die Wahrheit ist jedoch, dass eine Fahrtenbuchauflage erhebliche Auswirkungen auf die alltägliche Mobilität und das Privatleben haben kann, ganz zu schweigen von den potenziellen rechtlichen Konsequenzen.
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Die Streitfrage der Fahrtenbuchauflage
Der entscheidende Punkt in dieser Kontroverse war die Fahrtenbuchauflage, die gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO von der nach Landesrecht zuständigen Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter angeordnet werden kann, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies setzt voraus, dass die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.
Ermittlung und Mitwirkung: Die zentralen Aspekte
Für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist es wichtig, dass der fehlende Ermittlungserfolg nicht maßgeblich auf ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Behörde zurückzuführen ist. Die Unmöglichkeit, den Fahrer zu ermitteln, muss also nicht auf einer fehlenden Mitwirkung des Fahrzeughalters beruhen, noch muss der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt haben.
Das Gerichtsurteil: Keine Zweifel an der Richtigkeit
In unserem Fall hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt. Es gab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Ermittlungsverfahren „möglicherweise nicht optimal verlaufen“ sei, es aber keine Beweise dafür gab, dass der Kläger den Zugang des nach Aktenlage zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß abgesandten An[…]