Amtsgericht Aachen
Az: 50 OWi-508 Js 162109-154/09
Beschluss vom 20.08.2009
In dem Bußgeldverfahren hat das AG Aachen durch den am 20. 08. 2009 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts X. vom 23:07.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 15.07.2009 werden die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10.03.2009 dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen gemäß dem Antrag vom 08.04.2009 auf 725,90 € festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 464 b StPO, 11 Abs. 2 RPflG; 567 Abs. 2 ZPO zulässige und auch fristgerecht eingelegte Erinnerung ist begründet. Die zusätzlich zu den bereits durch den Kostenfestsetzungsbeschluss zugesprochenen notwendigen Auslagen beantragte Auslagenpauschale von 20,- € zzgl. Umsatzsteuer ist ebenfalls zu erstatten. Bei dem Bußgeldverfahren handelt es sich nämlich im Verhältnis zum nachfolgenden Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht um eine eigene Angelegenheit im Sinne von Nr. 7002 W RVG.
Eine explizite Regelung dieser Frage findet sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht. Dort sind nur punktuelle Einzelfälle einer „selben“ bzw. einer „verschiedenen“ Angelegenheit in §§ 16ff RVG aufgeführt. „Angelegenheit“ im Sinne von Nr. 7002 W RVG ist ein einheitlicher Lebensvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Anwalts von der Erteilung des jeweiligen Auftrages bis zur Erledigung desselben oder bis zu seinem Ausscheiden abdeckt (Landgericht Köln, Urt. v. 01.10.2008, 20 S 15108 m.w.N.). Die Frage, ob das behördliche und das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind oder nicht, ist streitig.
1) Als Argument für eine Betrachtung als dieselbe Angelegenheit wird angeführt, dass keine Vergleichbarkeit des behördlichen Bußgeldverfahrens mit dem Verwaltungsverfahren bei Verwaltungsakten gegeben sei, für welches die Trennung in § 17 Nr. 1 RVG ausdrücklicch festgestellt sein (Landgericht Köln, Urt. v. 01.10.2008,20S 15108, ebenso Landgericht Hamburg, Urt. v. 09.08.2006, 319 S 3I06, dem folgend Amtsgericht Koblenz, Beschl. v. 23.11.2046, 34 Owi 558/06; im Ergebnis ebenso Amtsgericht München, Urt. v. 23.05:2008, 262 C 36106/07 mit dem Argument, dass behördliches Bußgeld- und das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren vergleichbar seien und bei letzterem auch nur eine Auslagenpauschale anfalle.
2) Die Gegenauffassung stützt sich […]