AG Hamburg-St. Georg – Az.: 912 C 145/20 – Urteil vom 25.08.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche personenbezogenen Daten betreffend die Klägerin zu löschen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, personenbezogene Daten betreffend die Klägerin bezüglich der Forderung der Firma aus den Rechnungen vom 26.6.2018 (Rechnungs-Nr. 419…) und 28.6.2018 (Rechnungs-Nr. 445…) zu speichern.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 22% und die Beklagte 78% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin und die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist (nach ihrem unbestrittenen Vortrag) seit mehreren Jahrzehnten als Vertriebsmitarbeiterin in der Versicherungsbranche tätig. Von den Versicherungen bzw. von ihrem Arbeitgeber erfolgen regelmäßig Anfragen zu ihrem finanziellen Status. Die Beklagte ist ein Inkassounternehmen. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem auf Löschung personenbezogener Daten in Anspruch.
Mit Schreiben vom 20.12.2019 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin aus abgetretenem Recht Forderungen der Firma O. geltend. Im Adressfeld dieses Schreibens sind Name und Anschrift der Klägerin aufgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben auf Bl. 5 der Gerichtsakte verwiesen.
Gerichtet waren die Rechnungen der Firma O. an eine Frau V., wohnhaft in der in. Diesbezüglich wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die Rechnungen auf Blatt 10 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Mit Schreiben vom 28.12.2019 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie zu keiner Zeit irgendeinen Vertrag mit der Firma O. abgeschlossen habe. Des weiteren widersprach die Klägerin der Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten und ersuchte die Beklagte um sofortige Löschung der Daten.
Mit Schreiben vom 08.01.2020 teilte die Beklagte mit, sie sei gemäß Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO zur Nutzung und Verarbeitung der Daten berechtigt.
Mit Schreiben ihres Prozes[…]