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Wann muss ein Bauvertrag notariell beurkundet werden?

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Notarielle Beurkundung von Bauverträgen: OLG Braunschweig bestätigt Wirksamkeit eines Bauträgervertrages
Im Fokus des vorliegenden Rechtsstreits steht die Frage, wann ein Bauvertrag einer notariellen Beurkundung bedarf. Dieses Thema berührt grundlegende Aspekte des Vertragsrechts und des Baurechts. In dem Urteil des OLG Braunschweig werden die Details eines spezifischen Falles betrachtet, der einen Bauträgervertrag zwischen den Parteien involviert. Zentral ist dabei die Klärung, unter welchen Umständen die formellen Anforderungen an einen Bauvertrag erfüllt sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus der Nichteinhaltung dieser Anforderungen ergeben. Die Beurkundungspflicht von Bauverträgen ist ein wesentlicher Bestandteil für die Gültigkeit solcher Verträge und spielt eine entscheidende Rolle bei der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Der Fall wird durch das OLG Braunschweig auf Basis der spezifischen Vertragskonstellation und der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen beurteilt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 2/17  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass ein Bauträgervertrag formwirksam zustande gekommen ist und die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 306.900,00 Euro hat. Zudem ist festgestellt worden, dass die Klägerin sich im Abnahmeverzug der Wohnungs- und Teileigentume befindet.

Zentrale Punkte des Urteils:

Formwirksamkeit des Bauträgervertrages: Der Bauträgervertrag vom 07.10.2013 ist formwirksam zustande gekommen.
Kein Anspruch auf Rückzahlung: Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 306.900,00 Euro zu.
Kein versteckter Kaufpreis: Die Zahlung von 216.900,00 Euro war nicht als versteckter Kaufpreis, sondern für Anbindungsarbeiten gedacht.
Keine Verrechnung vereinbart: Im Vertrag war keine Verrechnung der geleisteten Zahlungen mit dem Kaufpreis vorgesehen.
Abnahmeverzug der Klägerin: Es wurde festgestellt, dass die Klägerin sich im Verzug der Abnahme der Wohnungs- und Teileigentume befindet.
Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Bestimmte Vertragsklauseln, insbesondere zur Abnahme, wurden als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen einge[…]


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