Arbeitsbeziehung in der Klinik: Eine Auseinandersetzung um Chefärztin, Medical Board und Freistellung
Eine erstrangige Chefärztin an einem Krankenhaus in Bremen, die von ihrem Arbeitgeber abrupt von der Teilnahme am „Medical Board“ ausgeschlossen und dazu aufgefordert wurde, ihre Position aufzugeben, hat eine juristische Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven gesucht. Der Fall, betitelt mit Az: 3 Ga 302/21, wirft ein Licht auf eine spannungsreiche Arbeitsbeziehung und Fragen zur Rolle und den Rechten von leitenden Ärzten in Klinikstrukturen.
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Der Schlagabtausch beginnt: Ausschluss vom Medical Board
Die Klägerin, eine erfahrene Chefärztin, stand seit 2015 aufgrund eines Arbeitsvertrags in Diensten des Krankenhauses. Ein zentraler Aspekt ihrer Arbeit war die Teilnahme am „Medical Board“, einer alle zwei Wochen stattfindenden Versammlung, die zur Diskussion und zum Austausch zwischen Verwaltung und Chefärzten diente. Doch am 25. Januar 2021 wurde sie unerwartet von einer Sitzung ausgeschlossen. Eine Nachricht vom Verwaltungsleiter machte deutlich, dass sie für zukünftige Sitzungen nicht mehr vorgesehen sei.
Eskalation: Aufforderung zur Aufgabe der Position und Freistellung
In einem Folgegespräch forderte der Verwaltungsleiter die Klägerin zum Verzicht auf ihre Position als Chefärztin auf und stellte ein ungenaues Angebot für eine alternative Position vor. Als die Klägerin ablehnte, wurde sie mit sofortiger Wirkung und befristet bis zum 28. Februar 2021 von ihrer Arbeit freigestellt. Ein von der Klägerin beauftragter Anwalt forderte die Rücknahme der Freistellung, doch der Arbeitgeber lehnte ab.
Der Gang vor Gericht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Unzufrieden mit dieser Situation und überzeugt von ihren Rechten, reichte die Klägerin am 1. Februar 2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven ein. Im Mittelpunkt des Antrags stand die Forderung, ihre Freistellung zurückzunehmen und ihre Partizipation am Medical Board zu gewährleisten.
Das Arbeitsgericht hat gesprochen: Die Kosten trägt die Beklagte
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