LG München I – Az.: 12 O 15984/20 – Urteil vom 20.04.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2020 sowie weitere 673,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Betreiberin einer Gaststätte gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit den Maßnahmen wegen der Coronakrise geltend.
Die Klägerin betreibt eine Gaststätte in München. Sie unterhält dafür seit dem 19.01.2009 bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung (Versicherungsschein mit Nachtrag vom 05.05.2020, Anlage K1). Vereinbart war von Anfang an eine Tagesentschädigung von 1000 € für maximal 30 Tage und eine Entschädigung für Warenschaden in Höhe von bis zu 10.000 €. Der Jahresnettobeitrag beträgt unverändert 90 €. Für den Versicherungsvertrag gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, AVB-BS – Stand 01.01.2009 (Anlage K1).
Am 20.03.2020 erließ das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Allgemeinverfügung zum Vollzug des IfSG, nach der Gastronomiebetriebe jeder Art untersagt wurden mit Ausnahme der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen (Anlage K2). Das Verbot des Betriebs von Gastronomiebetrieben jeder Art mit Ausnahme der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen wurde unter anderem durch die Verordnungen vom 27.03.2020 und 31.03.2020 (Anlagen K3 und K4) bis zum 19.04.2020 verlängert.
Im März 2020 nahm die Klägerin die Beklagte aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung in Anspruch und verlangte die Zahlung der vereinbarten Tagesentschädigung mit dem vereinbarten Höchstbetrag für 30 Schließungstage. Mit Schreiben vom 09.04.2020 lehnte die Beklagte den Anspruch mit der Begründung ab, dass die Betriebsschließung nicht vom Versicherungsumfang umfasst sei und unterbreitete ein Kulanzangebot (Anlage K5). Auch nach anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2020 (K6) blieb die Beklagte bei ihrer ablehnenden Haltung (Schreiben vom 30.09.2020, Anlage K7).
Die Klägerin behauptet, der Betrieb ihrer Gaststätte sei […]