VG Bayreuth – Az.: B 1 K 18.692 – Urteil vom 29.01.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
1. Mit Strafbefehl vom …2017, rechtskräftig seit dem …2017, verurteilte das Amtsgericht … den Kläger wegen einer am 09.09.2017 gegen 12:20 Uhr begangenen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 1600,00 EUR (40 Tagessätze zu 40,00 EUR). Weiter entzog das Amtsgericht dem Kläger seine Fahrerlaubnis und setzte eine Sperre für die Wiedererteilung von acht Monaten fest (§§ 69, 69a StGB). Mit Antrag vom 15.01.2018 beantragte der Kläger beim Landratsamt … die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, B und BE.
Mit Schreiben vom 05.02.2018 forderte das Landratsamt … den Kläger gemäß § 13 Satz 1 Nrn. 2a) und 2d) FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Zur Trunkenheitsfahrt vom 09.09.2017 träten weitere Anhaltspunkte hinzu, welche die Annahme einer Alkoholproblematik beim Kläger begründeten. Ausfallerscheinungen und Fahrauffälligkeiten seien beim Kläger nicht festgestellt worden. Nach dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme vom 09.09.2017 seien der Gang geradeaus und die Finger-Finger-Prüfung sicher durchgeführt worden. Weiterhin seien der Denkablauf geordnet, die Stimmung unauffällig, die Sprache deutlich, das Verhalten beherrscht und der Kläger bewusstseinsklar gewesen. Der Kläger habe während der Arbeitszeit, ca. zwischen 07:00 Uhr und 12:00 Uhr Alkohol konsumiert. Zwischen der Fahrt gegen 12:24 Uhr und der Blutentnahme um 13:22 Uhr sei fast eine Stunde gelegen. Da der Körper nach wissenschaftlichen Erkenntnissen circa 0,1 Promille pro Stunde im Blut abbaue, müsse die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bei circa 1,38 Promille gelegen haben. Werde im Straßenverkehr auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt ein derartiger Blutalkoholkonzentrationswert von 1,23 Promille festgestellt, werde der Verdacht auf längerfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol nahegelegt, der auf eine hohe Trinkfestigkeit schließen lasse. Da der Kläger mit der relativ hohen Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille seine Fahrtstrecke ohne Ausfallerscheinungen und sicher zurückgelegt habe, müsse beim Kläger von einer gewissen Alkoholgewöhnung ausge[…]