KG Berlin – Az.: 6 W 10/18 – Beschluss vom 24.04.2018
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg als Nachlassgericht vom 1. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) waren zweimal verheiratet, die Ehen sind jeweils geschieden worden. Die zweite Ehe wurde im Jahr 1986 geschieden (Bl. 42, 52 d. A.).
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die gemeinsamen Kinder der Erblasserin und des Beteiligten zu 1), wobei Beteiligte zu 3) vor und der Beteiligte zu 2) während der zweiten Ehe geboren wurde.
Nach dem Tod der Erblasserin hat der Beteiligte zu 1) als damaliger Betreuer des Beteiligten zu 2) einen gemeinschaftlichen Erbschein auf Grund gesetzlicher Erbfolge beantragt, der die Beteiligten zu 2) und 3) als Miterben zu je einer Hälfte des Nachlasses ausweist. Das Nachlassgericht hat am 10. Februar 2017 einen diesem Antrag entsprechenden gemeinschaftlichen Erbschein erteilt (Bl. 17 d. A.).
Im Juni 2017 hat der Beteiligte zu 1) ein zwischenzeitlich von ihm aufgefundenes handgeschriebenes Testament der Erblasserin beim Nachlassgericht eingereicht, in dem sie alle drei Beteiligten zu gleichen Teilen als ihre Erben wie folgt eingesetzt hat:
“Testament!
Für den Fall, das ich heute, am 26.11.99 tödlich verunglücke, fällt mein gesamter Nachlaß (Haus, Auto, Konto und persönliche Sachen) zu gleichen Teilen an:
W… … Sp… i, …
J… …. P… …
B… -R… …
Bis zur Selbständigkeit von B… -R… … verwaltet W… … … den Anteil von B… -R…
E… Sp…
26.11.1999
Aufgesetzt bei bester Gesundheit und vollem Bewußtsein”
Das Nachlassgericht hat die Beteiligten zu den Vorstellungen der Erblasserin bei und nach der Errichtung des Testamentes schriftlich befragt.
Der Beteiligte zu 1) hat dazu ausgeführt, die Erblasserin sei bei der Errichtung gesund gewesen und habe auch keine Flugreise oder eine andere lebensgefährliche Aktion unternommen. Sie habe immer davon gesprochen, dass sie vor ihm sterben werde und dabei an einen Tod nur durch einen Unfall geglaubt. Das Testament habe ab dem Zeitpunkt der Errichtung gelten sollen und nicht nur für den Fall des Ablebens der Erblasserin am 26. November 1999. Hintergrund seiner Erbeinsetzung sei, dass die Erblasserin und e[…]