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Verkehrssicherungspflicht – Sturz Hausmeister auf einer Kellertreppe

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Ein vermeidbarer Sturz? Verkehrssicherungspflicht und die Rolle des Hausmeisters
In einem Urteil, das breite Diskussionen über die Verkehrssicherungspflicht und die Verantwortung von Hausmeistern auslösen dürfte, hat das Landgericht Wiesbaden entschieden, dass ein Hausmeister, der auf einer Kellertreppe stürzt, nicht zwangsläufig Anspruch auf Schadenersatz hat.

Direkt zum Urteil Az: 9 O 888/20 springen.

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Verantwortung und Verkehrssicherungspflicht
Im Mittelpunkt des Falls steht eine Hausmeisterin, die auf einer Kellertreppe gestürzt war und dabei behauptete, dass eine fetthaltige Substanz auf der Treppe zu ihrem Unfall geführt hätte. Sie argumentierte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Reinigung und Instandhaltung der Treppe verantwortlich sei und somit eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliege.

Das Gericht hat jedoch eine andere Sicht auf die Angelegenheit. Es stellte fest, dass die Hausmeisterin durch ihre Aufgabenstellung, welche unter anderem die Reinigung des Treppenhauses beinhaltete, selbst die Verkehrssicherungspflicht übernommen hatte. In anderen Worten, die Verantwortung für den sicheren Zustand der Treppe lag bei der Hausmeisterin selbst.
Delegation von Pflichten und Selbstgefährdung
Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Hausmeisterin wurde vom Gericht als effektive Delegation der Pflichten durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gesehen. Demnach durfte die Gemeinschaft davon ausgehen, dass die Hausmeisterin für einen sicheren Zustand der Treppe sorgt und entsprechende Vorkehrungen trifft.

Zudem wies das Gericht auf die mögliche Selbstgefährdung der Klägerin hin. Wenn die Hausmeisterin tatsächlich ständige Verschmutzungen der Treppe moniert hätte, hätte sie sich entsprechend vorsichtig bewegen und sich ständig am Handlauf festhalten müssen, um einen möglichen Sturz zu vermeiden.
Keine Beweislast für die Beklagte
Entscheidend war auch, dass das Gericht keine hinreichenden Beweise dafür sah, dass die Beklagte oder ihre Mitarbeiter für eine fetthaltige Verschmutzung der Kellertreppe verantwortlich waren. Ohne solche Beweise konnte das Gericht die Klägerin nicht vom Vorwurf der unterlassenen Eigensicherung freisprechen, und somit kam es zu keiner Haftung der Beklagten für den Unfall.

Dieses Urteil zeigt eindrucksvoll, wie komplex die Verkehrssicherungspflicht und die Verantwortli[…]


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